Missstände und Gegenmaßnahmen

Wie man das verirrte deutsche Äußerungsrecht reparieren könnte

Der Konflikt zwischen dem “Schutz der persönlichen Ehre” und der Meinungsfreiheit ist im Internet-Zeitalter vielleicht grundsätzlich schwerer zu lösen als früher, aber es gibt eine Reihe von Reformen auf der prozeduralen Ebene, mit denen die größten Probleme aus der Welt geschafft werden könnten, ohne dass man die bisherigen Rechtsprinzipien im Kern antastet.

Inhaltsverzeichnis

Derzeitiger Zustand Forderung
Fliegender Gerichtsstand: Der Kläger wählt seinen Richter. Bei einer größeren Web-Dokumentation kann er leicht mehrere Gerichte gleichzeitig mit jeweils ein paar Äußerungen beschäftigen. Der Beklagte kann durch die Republik gehetzt werden. Gegen eine Abmahnung kann keine wirksame Schutzschrift eingereicht werden, da man nicht weiß, welches Gericht mit ihr befasst ist. Zwischen verschiedenen Bundesländern entsteht ein Standortwettbewerb um besondere Dienstbeflissenheit gegenüber Verfügungsklägern. Der Gerichtsstand ist in der Abmahnung zu benennen. In Frage kommt nur der Wohnsitz des Beklagten und der des Klägers. Bei Äußerungsdelikten ist der Wohnsitz des Beklagten zu wählen, sofern dieser im Inland liegt. Die Gerichtsverhandlungen werden im Internet (z.B. per WWW, IRC, Videokonferenz) geführt, falls eine der Parteien dies wünscht.
Die Zensur erzeugt Tausende Euro Kosten, bevor der Beklagte überhaupt weiß, was ihm vorgeworfen wird. Der Kläger kann in seiner Abmahnung ohne weiteres 50 Textpassagen aufführen, die “nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen” enthalten, ohne zu erklären, geschweige denn nachzuweisen, was daran falsch sein soll. Dem Richter wird ein ganz anderer Antrag vorgelegt, der nur 5 Passagen betrifft und “Nachweise” (z.B. eidesstattliche Versicherungen des Klägers) enthält. Dieser Antrag bleibt dem Beklagten verborgen. Hinzu kommen typischerweise undokumentierte Telefongespräche, in denen der Richter dem Klägeranwalt erklärt, wie er seinen Antrag eingrenzen und begründen muss, um Erfolg zu haben. Der Beklagte erfährt von der Entscheidung erst nachdem sie gefallen ist. Das Gericht verbietet die 5 Textpassagen aus dem Geheimantrag, ohne zu erklären, wo die angeblichen Fehler liegen, geschweige denn Nachweise vorzulegen. Häufig handelt es sich um Bagatellfehler, oder die Fehler liegen auf Seiten des unzureichend informierten Gerichts. Bei Erhalt der Verfügung muss der Beklagte unverzüglich die inkriminierten Passagen ersatzlos streichen, denn er weiß nicht, was das Gericht wirklich beanstandet und kann sie daher nicht angemessen ändern. Die Antragsschrift des Klägers, aus der sich etwas mehr Klarheit ergeben könnte, bleibt weiterhin geheim. Erst auf Antrag des Anwalts des Beklagten hin wird sie zugestellt. Die Privatdialoge zwischen Kläger und Richter bleiben auf Dauer undokumentiert. Bevor es zu einem Verfahren kommen kann, muss der Kläger sichtbar darlegen und nachweisen, was an den Behauptungen des Beklagten falsch ist und was richtig wäre. Er muss dies zunächst als Gegendarstellung im Internet tun. Die Klage ist, sofern es um öffentliche Äußerungen geht, in einem hierfür qualifizierten (web-basierten) öffentlichen Forum vorzubereiten. Das zuständige Gericht trifft seine Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der von den Parteien dort veröffentlichten Dokumente. Es gibt dabei seine Entscheidungsgründe sofort im selben öffentlichen Forum bekannt.
Beweislast beim Veröffentlicher. Man darf nur das schreiben, was man vor Gericht “beweisen” kann (oder was so inhaltsleer ist, dass das Gericht es nicht auf “Tatsachenbehauptungen” reduzieren kann und folglich als “freie Meinungsäußerung” durchgehen lässt). Beweise gibt es eigentlich nur in der Mathematik. In der Rechtsprechung versteht man unter einem “Beweis” ein Indiz, welches ein Gericht zu entlasten geeignet ist, z.B. “Zeugenbeweis”. Zeugen sind aber nicht ohne weitere Anreize dafür zu gewinnen, für ihre Mitmenschen die Kastanien aus dem Feuer zu holen. Andererseits lässt sich bei genug Aufwand mit Zeugen fast alles “beweisen”. “Beweise” zu erbringen erfordert, sofern überhaupt möglich, meist einen Aufwand, der in keinem Verhältnis zum Interesse des Schreibers an seiner Veröffentlichung steht. Beweislast beim Kläger: er muss vorab in einer Gegendarstellung glaubhaft darlegen, was an den Behauptungen des Beklagten falsch ist und was richtig wäre. Eine Gerichtsentscheidung zum Verbot einer Aussage erfordert u.a. einen “Beweis” der Unwahrheit dieser Aussage - normalerweise wird keine Aussage verboten sondern lediglich die Einbindung eines Verweises auf die Gegendarstellung gefordert.
Die Veröffentlichungsfreiheit ist gegenüber dem “Persönlichkeitsrecht” bestenfalls ein nachrangiges Rechtsgut. In der Praxis ist alles darauf ausgerichtet, die Unbescholtenheit des Klägers sicher zu stellen. Mit dem Widerspruchsverfahren beginnt ein Prozess durch mehrere vorgeschriebene Instanzen, der auch nicht in höherer Instanz mit den vor anderen Gerichten geführten ähnlichen Prozessen zusammengelegt werden kann. Zum erfolgreichen Prozessieren reichen Fehler in Bagatellfragen. Ehrenrührigkeit lässt sich fast bei jedem Fehler bejahen. Jeder Fehler führt zu Kosten für den Veröffenticher. Die Äußerungsfreiheit darf nicht durch Kostenlasten ausgehebelt werden. Dem Kläger ist zuzumuten, dass er zum Schutz seiner Ehre die Kosten einer normalen öffentlichen Auseinandersetzung in geeigneten Medien (Internet) auf sich nimmt. Abmahnungen erzeugen für den Äußernden keine Kosten. Selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf Richtigstellung haben sollte, trägt er zunächst die Anwalts- und Gerichtskosten. Den Veröffentlicher trifft nur insoweit eine Kostenlast, wie er schuldhaft (z.B. durch wissentliche Falschdarstellung) einen nennenswerten Schaden verursacht hat und dies von einem Gericht festgestellt wurde.
Bei der Auslegung von Texten wird gefragt, wie ein dummer Leser den Text verstehen würde. Eine Verleumdung ist auch schon dann gegeben, wenn der Text von einem dummen Leser vielleicht in dem beanstandeten Sinne verstanden werden könnte oder wenn der Kläger ihn so versteht (Stolpe-Urteil des BVerfG). Richter verstehen wenig von Textlinguistik. Alle Textteile, egal welcher Funktion, werden auf das Prokrustesbett der “Tatsachenbehauptung” gelegt. Die Richter legen sich Regeln zurecht, die es ihnen erlauben, ohne viel Recherche und ohne Verständnis Entscheidungen zu treffen und so ihre Maschinerie am Laufen zu halten. Der Anreiz zum Klagen ist so zu vermindern, dass die Gerichte es sich in den wenigen Fällen, die sie dann noch zu behandeln haben, leisten können, einen intelligenten Leser vorauszusetzen und sich in diesen hineinzudenken.
Am Wettbewerbsrecht orientierte Streitwerte, meist etwa 10000 eur für jede beanstandete Äußerung. Zugrunde gelegt wird im wesentlichen die zu erwartende Wirkung einer Rufschädigung auf die wirtschaftlichen Interessen des Klägers. Der Streitwert wird am wirtschaftlichen Interesse des Veröffentlichers an der beanstandeten Passage gemessen. Hohe Streitwerte kommen beim Fernsehen und Boulevardpresse in Frage. Bei frei verfügbaren Netzveröffentlichungen wird von einem geringen wirtschaftlichen Interesse des Veröffentlichers ausgegangen, solange der Kläger nicht anderweitiges glaubhaft gemacht hat.
Internet-Zugangsanbieter (Provider, Domainhoster) können durch anwaltliche Schreiben unter Druck gesetzt werden, Rechner oder Domains mit angeblich “rechtswidrigen” Inhalten abzuschalten bzw Verweise (Links) zu entfernen. Ihnen werden hierdurch hohe Kosten (Studium komplexer Sachverhalte, Konsultierung eines Anwalts) und Kostenrisiken (Verfügungsverfahren mit jahrelangem Nachspiel) auferlegt. Im Zweifelsfalle schalten sie Rechner erst mal ab. Dabei werden oft umfangreiche Dokumentationen (z.B. die ganze deutsche Wikipedia) mit abgeschaltet. Anwälte können nur den vom Gericht identifizierten Hauptstörer (z.B. Seitenautor) belangen. “Mitstörer” (z.B. Internet-Dienstanbieter) können nur durch ein Anschreiben von einem Gericht zu etwas verpflichtet werden, und zu so einem Anschreiben kommt es allenfalls dann, wenn der Hauptstörer nicht greifbar ist. Der “Mitstörer” ist für seinen Aufwand zu entschädigen. Die Forderungen des Gerichts müssen hinreichend spezifisch sein. Betreiber und Nutzer der betroffenen Webseiten müssen Widerspruch einlegen und im nachhinein (z.B. per Sammelklage) Schadensersatz fordern können.
Gerichtsurteile können herangezogen werden, um die Geschichte zu fälschen. Archive müssen nachträglich retuschiert werden, wenn Anwälte mit Gerichtskosten drohen. Zusammenhänge zwischen den archivierten Äußerungen gehen dabei verloren. Die kontinuierliche Veröffentlichung eines unretuschierbaren (nur vorwärts schreibbaren) Originalarchivs in seiner Gesamtheit ist keine (erneute) Äußerung oder Weiterverbreitung einer Äußerung und kann daher nicht Gegenstand von Unterlassungsansprüchen sein.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ist Makulatur. Terminrollen werden nur fünf Minuten vor Verhandlungsbeginn an der Saaltür bekannt gemacht. Urteile werden in obskuren Sälen “öffentlich verlesen”. Die Verhandlungen dürfen nicht in Ton- oder Bildmedien aufgezeichnet werden. Zeugenaussagen werden oft von protokollierenden Richtern tendenziös umformuliert. Der Schriftverkehr wird nicht veröffentlicht und darf nicht ohne weiteres von den Parteien veröffentlicht werden. Wer über das Verhalten der Richter kritisch berichtet, riskiert, dass die Richter gegen ihn als Zeugen aussagen und er wegen Verleumdung verurteilt wird, weil er als Zeuge alleine gegen drei steht und seine Aussagen nicht nachweisen kann. Die Verhandlungen sind vollständig öffentlich zu führen. Ton- und Bildaufnahmen sind von Amts wegen im Internet zu veröffentlichen und dürfen darüber hinaus von jedermann erstellt und veröffentlicht werden. Dies gilt zumindest für alle Äußerungsprozesse. Wer gerichtlich in die Äußerungsfreiheit eingreifen will, muss im Gegenzug eine volle Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens ertragen.
Das Gericht führt Papierkrieg auf Kosten der Parteien. Es erlässt kryptische “Kostenfestsetzungsbeschlüsse” und fordert vom Gegner der Eilverfügungen Zahlungen in kurzer Zeit. Nur ein Anwalt kann diese Beschlüsse verstehen. Das Gericht hat keine E-Mail-Adresse. Es lässt nur über teure Anwälte mit sich reden. Rat ist auch nur von einem Anwalt zu bekommen. Wer ohne Anwaltszulassung in einem Netzforum Hinweise gibt, macht sich seinerseits eines abmahnbaren Äußerungsdeliktes schuldig: er verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz von 1935. Ist ein Beklagter/Anwalt mal in Ferien, so droht schnell eine Eskalation zu Ordnungsgeldern, Kontopfändungen und Beugehaft. Zumindest bei Äußerungsdelikten muss gelten: Der Beklagte unterliegt keinem Anwaltszwang, Rechtsberatung ist jedem erlaubt, Gerichte kommunizieren per Internet nach offenen Standards in laienverständlicher Weise, Rückfragen werden beantwortet. Die Zahl der Äußerungsprozesse ist durch korrekte finanzielle Anreize so zu senken, dass die Justiz sich ein menschliches Antlitz leisten kann.
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© 2007-05-29 Hartmut PILCH